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Stellen an Schulen in freier Trägerschaft

Stellenausschreibungen der Schulen in freier Trägerschaft liegen in der Verantwortung der jeweiligen Schule beziehungsweise des jeweiligen Schulträgers.

Es wird darauf hingewiesen, dass für Stellenausschreibungen der Schulen in freier Trägerschaft die Regelungen des Einstellungserlasses des Landes nicht gelten. Insbesondere ist für eine Bewerbung auf Stellen der Privatschulen nicht erforderlich, dass eine Aufnahme in die Bewerberliste beim Regierungspräsidium vorliegt.
Mit einer Einstellung an einer Schule in freier Trägerschaft über diese Stellenausschreibungen wird kein Anspruch auf eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst mit gleichzeitiger Beurlaubung in den Privatschuldienst erworben.
Bewerberinnen und Bewerber mit einer der Schulart oder dem Bildungsgang entsprechenden Lehrbefähigung, die mit einer staatlich anerkannten Privatschule einen unbefristeten Arbeitsvertrag beziehungsweise einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der aufschiebenden Bedingung einer Beurlaubung in den Privatschuldienst abgeschlossen haben, können eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bei gleichzeitiger Beurlaubung an die Privatschule beantragen. Eine Beurlaubung kann erfolgen, wenn die Qualifikationsgrenzen für die Einstellung in den Schuldienst im Hauptauswahlverfahren erfüllt werden und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel Höchstalter in der Regel 42 Jahre) erfüllt sind. Im Übrigen wird auf das Merkblatt Informationen zur Beurlaubung in den Privatschuldienst" hingewiesen.

Weitere Auskünfte hierzu erteilen die Schulabteilungen der Regierungspräsidien.

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen in Baden-Württemberg

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